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Coronavirus – INFROMATIONEN FÜR KIRCHENANLÄSSE

Um das Übertragungsrisiko des Coronavirus (COVID-19) in der Bevölkerung zu vermindern, ordnet die Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) hiermit gestützt auf Art. 40 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz EpG, SR 818.101), Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (SR 818.101.24) und § 4 Abs. 2 lit. f der kantonalen Epidemienverordnung (KEpV; SRL Nr. 835) nach Vornahme einer Risikoabwägung folgende Massnahme an:

Die Veranstaltung(en) Diverse Kirchenanlässe, Mittwoch, 4. März 2020 – Sonntag, 15. März 2020, Luzern darf mit folgenden Einschränkungen durchgeführt werden:

  • Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in China inkl. Hongkong, Südkorea, Iran, Norditalien und Singapur aufgehalten haben, dürfen nicht an der Veranstaltung teilnehmen.Gleiches gilt für Personen die Grippesymptome haben (z.B. Fieber, Husten).
  • Beim Eingang sind alle Personen auf die obige Auflage aufmerksam zu machen
  • Zu Beginn des Anlasses sind die Teilnehmenden mündlich nochmals auf die Auflagen aufmerksam zu machen
  • Auf Ihrer Homepage ist auf die Auflagen aufmerksam zu machen

Bei Nichtbefolgen dieser Anordnung wird diese zwangsweise mit Hilfe der Luzerner Polizeidurchgesetzt (§§ 212 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG], SRL Nr. 40). Ein Verstoss gegen diese Anordnung ist strafbar (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG).